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1. Muss man Rente beantragen?
Leistungen der Rentenversicherung müssen grundsätzlich beantragt werden. Vorliegende Voraussetzungen zum Rentenanspruch reichen nicht aus. Im Allgemeinen weist Sie der Rentenversicherungsträger rechtzeitig darauf hin, wenn Sie Rentenleistungen erhalten können. |
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2. Ab wann bekommt man Rente?
Sie haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn Sie mindestens 5 Jahre versichert waren und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie mindestens 35 Jahre rentenversichert waren, können Sie auch bereits mit 62 Jahren in Rente gehen. Diese Altersgrenzen gelten auch für Frauen, aber nur wenn sie nach dem 31.12.51 geboren wurden. Sollten Sie vorzeitig in Ruhestand gehen, wird Ihnen die monatliche Rente mit einem Abzug von 0,3 % pro vorzeitig in Anspruch genommenen Monat ausgezahlt. |
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3. Wie viel Rente bekommt man?
Die Höhe Ihrer gesetzlichen Altersrente hängt hauptsächlich von der Höhe Ihrer Verdienste bzw. den daraus resultierenden Beiträgen und den versicherungspflichtigen Jahren ab. Etwa 50 - 68 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes können als Richtgröße angesehen werden. Wenn Sie 45 Jahre laut Statistik durchschnittlich verdient haben, würden Sie die 68 % erreichen. Zur genauen Ermittlung Ihrer voraussichtlichen Altersrente wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. |
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4. Wie wird die Rente finanziert?
Sie wird durch die Beiträge der heutigen Beitragszahler finanziert. Die Beiträge werden also nicht angespart. |
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5. Was ändert sich, wenn Sie jetzt eine private Rentenversicherung abschließen?
Es gelten die gleichen steuerlichen Regelungen für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Möglichkeit der Kapitalauszahlung gewählt wird, wie bei Kapitallebensversicherungen. Wenn sich der Steuerpflichtige für eine Rente entscheidet, muss diese nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Ab 2005 werden die Ertragsanteile um etwa ein Drittel gesenkt. Somit beträgt ab 2005 der Ertragsanteil für einen 65-jährigen nur noch 18% (bisher waren es 27%). Das gilt sowohl für neu beantragte als auch für bestehende Rentenversicherungen. |
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6. Muss man privat vorsorgen?
Niemand wird gezwungen, privat vorzusorgen. Die private Vorsorge ist freiwillig, sollte aber auf jeden Fall in Erwägung gezogen werden. |
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7. Warum sollte man privat vorsorgen?
Die Gesetzliche Rente wird zukünftig nur noch eine Grundversorgung darstellen. Sie wird allerdings nicht dazu in der Lage sein, Ihnen Ihren früheren Lebensstandard zu sichern. Heutzutage erreicht die Gesetzliche Rente bereits nur 50 - 70 % des Durchschnitteinkommens - abhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Sie sollten diese hohe Einkommenslücke durch eine private Vorsorge schließen. Seit Kurzem wird das sogar durch staatliche Prämien belohnt. |
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8. Wie wird die Privatvorsorge finanziert?
Die Private Vorsorge wird im Gegensatz zur Gesetzlichen Rente durch Ihre Zinsen und Beiträge finanziert. Der Staat und das Finanzamt helfen Ihnen darüber hinaus auch mit. |
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9. Welche Anlageform ist die Beste?
Welche Anlageform die Beste ist hängt entscheidend von Ihrer Risikobereitschaft und Ihren persönlichen Vorlieben ab. Im Allgemeinen gelten Rentenversicherungen als sicher - Investmentfonds unterliegen oft Schwankungen, dafür kann die Rendite allerdings höher sein. |
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10. Wie viel sollte man sparen?
Wie viel Sie sparen sollten, lässt sich leider pauschal nicht beantworten. Es hängt von der Höhe Ihrer gesetzlichen Rente und Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Als erstes sollten Sie Ihre monatliche Versorgungslücke einschätzen: Nettoeinkommen minus Ihrer voraussichtlichen Rente. Dadurch kennen Sie die Vertragslaufzeit (heute bis Renteneintritt) und den gewünschten Auszahlungsbetrag / Monat. Danach können Sie bei Ihrer bevorzugten Sparform testen, wie viel sie monatlich an Beitrag zahlen müssten. |
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11. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Klassischen und der Fondsgebundenen Rentenversicherung?
Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist eine moderne Variante zur Klassischen Rentenversicherung. Sie eignet sich für alle, die etwas fürs Alter zurücklegen möchten. Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet zahlreiche Vorteile, z. B. dass das Anlagerisiko zu Gunsten einer höheren Wertentwicklung bei längeren Laufzeiten minimiert wird. Der Unterschied zu den herkömmlichen Rentenversicherungen liegt darin, dass der Sparanteil der Prämie in Wertpapieren (z. B. Aktien, Investmentanteilen) und nicht in Werten jeder Art angelegt wird. Grundsätzlich kann der Versicherte zwischen zwei Möglichkeiten wählen: individuelle Fondsauswahl (er kann selbst bestimmen wie viel Geld des Sparanteils in welche Fonds bzw. Depots fließen) und gemanagte Fonds (er lässt seine Fonds vom Vertragspartner durch einen Vermögensverwalter managen). Das Kapital wird in einem Fondsdepot angelegt, das sich wiederum aus verschiedenen Investmentfonds zusammensetzen kann. Der Versicherungsnehmer kann zwischen verschiedenen Depots wählen, die nach unterschiedlicher Chance- / Risiko-Ausrichtung gemanagt werden. Der Versicherte kann tagesaktuell den Zeitwert seines Vertragsguthabens erkennen, denn hier werden keine stillen Reserven gebildet (wie z. B. bei der Klassischen Rentenversicherung). |
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12. Was ist eigentlich die Riester-Rente?
Die "Riester-Rente" ist eine private, attraktive und sichere Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, die nach dem Minister Riester benannt wurde. Sie können hierbei während Ihres Arbeitslebens Beiträge in eine Private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds einzahlen. Steuerfreibeträge und staatliche Zulagen erhalten Sie zusätzlich. Die Versicherungsgesellschaft garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge und eine Mindestverzinsung von aktuell 2,75 %. Die Rendite der Riester-Rente liegt wegen der Förderung meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.
Alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose haben Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge. Dahingegen haben Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, momentan noch keine Riester-Förderung.
Sie bekommen folgende Zulagen vom Staat geschenkt:
| Ab |
Alleinstehende |
Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat |
je kindergeldberechtigtes Kind |
| 2004 |
76 € |
152 € |
92 € |
| 2006 |
114 € |
228 € |
138 € |
| 2008 |
154 € |
308 € |
185 € |
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13. Welche Leistungen erwarten Sie bei der Riester-Rente?
Je nach Vertragsgestaltung bestehen die Leistungen bei der Riester-Rente aus:
> einer lebenslangen Rente
> einer lebenslangen Rente mit Garantie, dass die Rente nach dem Tod des Rentenbeziehers eine vertraglich vereinbarte Zeit lang an die Hinterbliebenen weitergezahlt wird
> einer lebenslangen Rente mit Todesfallleistung, bei der das angesparte Kapital abzüglich schon gezahlter Renten nach dem Tod des Rentenbeziehers an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird
Die Zahlungen beginnen grundsätzlich mit Beginn der Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, sprich nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherungsnehmer kann Leistungen allerdings schon ab 60 beantragen, aber nur wenn er schon früher Gesetzliche Rente bezieht. In diesem Fall fallen die monatlichen Rentenzahlungen geringer aus als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.
Verstirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn, kann sein Vorsorgevermögen auch vererbt werden. Sollen die zu Lebzeiten erhaltenen Steuervorteile und Zulagen erhalten bleiben, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden (Ehe-) Partners übertragen werden. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der (Ehe-) Partner zum Todeszeitpunkt mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. |
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14. Wer wird bei der Riester-Rente gefördert?
Jeder kann grundsätzlich einen Vertrag zur Privaten Altersvorsorge abschließen. Allerdings besteht ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Steuerfreibeträge und Zulagen nur für:
> Beamte > Auszubildende
> Berufs- und Zeitsoldaten
> in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
> Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)
> nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
> Wehr- und Zivildienstleistende
> Bezieher von Vorruhestandsgeld
> pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)
> geringfügig Beschäftigte (bis 400 €), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
> Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe
> Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
> Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind
> Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
> Seelotsen
> Mitglieder geistlicher Genossenschaften
> behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen
> Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
Auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner bekommen von Mitgliedern dieser Personengruppen die Steuervorteile und staatliche Zulagen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag beantragen. Die staatliche Förderung erhalten auch Freiberufler und Selbstständige, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt. |
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15. Wer wird nicht bei der Riester-Rente gefördert?
Nicht gefördert werden:
> Studenten
> Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
> Bezieher von Sozialhilfe
> Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
> Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
> Geringfügig Beschäftigte (bis 400 €), die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
> Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
> Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit |
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16. Wie viel müssen Sie sparen?
Wenn Sie volle staatliche Förderung erhalten möchten, müssen Sie einen bestimmten Teil Ihres sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen.
Aber nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben (vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen). Bei Richtern, Soldaten und Beamten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrunde gelegt.
| Ab |
Anteil des Jahreseinkommens - einschließlich der Zulagen |
| 2004 |
2% |
| 2006 |
3% |
| 2008 |
4% |
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Natürlich können Sie auch weniger einzahlen: Die Zulage wird anteilig gekürzt, wenn Sie den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leisten. Zahlen Sie beispielsweise nur 80 % des vollen Eigenbeitrages ein, bekommen Sie auch nur 80 % der vollen Zulagen. Haben Sie wenig oder kein eigenes Einkommen, möchten aber die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, müssen Sie einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern. Ab 2005 liegt dieser Mindest-Eigenbetrag bei
60 € je Riester-Vertrag.
Auf Verlangen des Versicherungsnehmers kann jeder Riester-Vertrag, z. B. bei finanziellen Engpässen, beitragsfrei gestellt werden. Jedoch entfällt die staatliche Förderung während der Beitragsfreistellung. In Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft kann der Versicherungsnehmer die Beitragszahlung jederzeit wieder aufnehmen. |
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17. An wen richtet sich die Riester-Rente?
Sie richtet sich an alle, die von den mit der Rentenreform beschlossenen Kürzungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Dazu gehören alle Arbeitnehmer (einschließlich der Angestellten im öffentlichen Dienst) und alle Selbstständigen, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Förderberechtigt sind jetzt auch Beamte, weil auch ihre Pensionen sinken. Die Kürzungen werden besonders für all diejenigen spürbar, die ab 2011 oder später in Rente gehen. Je jünger ein Beamter oder Rentenversicherter ist, desto wichtiger ist es für ihn, die Gesetzliche durch eine Private Altersvorsorge zu ergänzen. Um sich den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern, reicht die Riester-Rente allerdings nicht aus. Wenn Sie es sich finanziell leisten können, sollten Sie zusätzlich sparen. |
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18. Rechnet sich die Riester-Rente?
Je mehr Förderung ein Sparer erhält, desto mehr lohnt sich die Riester-Rente. Deshalb ist die Riester-Rente besonders für Eltern interessant, die für ihre Kinder noch lange Kindergeld beziehen werden. Solange wie Sie Kindergeld beziehen, haben Sie auch Anspruch auf die Kinderzulagen. Allerdings gibt es pro Kind nur eine Zulage: entweder für den Vater oder die Mutter. Vom "Riester-Renten-Spareffekt" profitieren deutlich die "Besserverdienenden". Sie können allerdings nur eine Zusatzversorgung aufbauen, um so die "Riester-Renten-Lücke" zu schließen, wenn Sie diese rückerstattete Steuerersparnis auch in Ihre Private Altersvorsorge investieren.
Die Private Rentenversicherung hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Es gibt zahlreiche Varianten und Tarife, die die Ihnen die gewünschte Altersversorgung ermöglichen. Dinge, wie z. B. Bonusrente, Kapitalwahlrecht und Rentengarantie müssen geklärt werden. |
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19. Kann man die Riester-Rente im Alter mit ins Ausland nehmen?
Ja, Sie können die Riester-Rente mit ins Ausland nehmen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall die staatliche Förderung, die Sie erhalten haben, zurückzahlen. In der Regel endet die unbeschränkte Steuerpflicht mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Dadurch ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich. Auf Wunsch kann die Rückzahlung jedoch gestundet werden. Die Tilgung des Rückforderungsbetrages erfolgt schrittweise in Höhe von 15 % bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Hierbei werden Zinsen nicht berechnet.
Nehmen Sie den Wohnsitz im Inland wieder auf, können Sie einen Antrag zur Erlassung des Restbetrages des Rückforderungsbetrages stellen. Haben Sie sowohl in Deutschland als auch im Ausland einen Wohnsitz, müssen Sie die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen. |
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20. Kann man angespartes Altersvermögen vererben?
Zunächst muss hier zwischen Kapital und staatlicher Förderung unterschieden werden. Das in Bank- und Fondssparplänen angesparte Kapital kann vererbt werden.
Die Handhabung bei einer Privaten Rentenversicherung hängt vom Vertragsinhalt ab:
Sie können eine Rentengarantiezeit vereinbaren - eine Zeit, in der die Rente mindestens zu zahlen ist. Sollte der Versicherungsnehmer vorher versterben, erhält der Berechtigte die Rente auch weiterhin und zwar bis zum Ende der Garantiezeit. Wenn keine Garantiezeit vereinbart wurde oder der Versicherungsnehmer vor deren Ablauf stirbt, erhalten die Hinterbliebenen keine Leistungen. Sie können allerdings vereinbaren, dass im Falle des Todes des Versicherungsnehmers in der Ansparphase die gezahlten Überschüsse und Beiträge an die Erben gehen. Für Ehepartner und Kinder kann eine Hinterbliebenenrente ebenfalls vereinbart werden.
Die Gestaltung des Vertrages kann jeder Riester-Sparer individuell seinen Bedürfnissen entsprechend wählen. Wenn das ererbte Altersvermögen im zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Ehepartners übertragen wird, bleibt diesem die Förderung erhalten. Der Vertrag kann auch nur zum Zweck der Übertragung abgeschlossen werden. Dem Ehepartner steht es für den Fall, dass der Anbieter einen solchen Vertrag nicht anbietet, frei, auf andere zertifizierte Produkte auszuweichen. Wenn beide Ehepartner rechtzeitig eigene Verträge abschließen, lässt sich dieses Problem vermeiden.
Bei anderen Erben wird die Steuerbefreiung auf die eingezahlten Einlagen rückgängig gemacht. Der um die steuerlichen Vergünstigungen verminderte Kapitalbetrag fließt im Todesfall den Erben zu. Sollte der Tod in der Auszahlungsphase eintreten, brauchen die Förderbeträge, die auf die bis zum Tod ausgezahlten Beträge entfallen, nicht zurückgezahlt werden.
Die allgemeinen steuerlichen Regelungen gelten für den danach verbleibenden Betrag. Der Erbe des Riester-Sparers steht also nicht schlechter da als wenn ungefördert gespart worden wäre. |
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21. Was ändert sich bei der Riester-Rente?
Die Private Riester-Rente wird einfacher. Beispielsweise wurde durch die Einführung eines Dauerzulagenantrags das Antragsverfahren für die staatliche Förderung vereinfacht. Ab sofort können Anleger auf Antrag ihre Anbieter zur Übernahme der staatlichen Förderung bevollmächtigen und zwar bis auf Widerruf. Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Anleger nicht mehr jährlich einen Zulageantrag stellen. Eine weitere Vereinheitlichung ist der Sockelbetrag, der ab 2005 einheitlich 60 € / Jahr beträgt - unabhängig von der Gewährung von Kinderzulagen. Der Verbraucherschutz wird gleichzeitig dabei verbessert.
In Zukunft müssen die Anbieter auch Angaben über die Anlagemöglichkeiten, das Risikopotential und die Struktur des Portfolios machen, denn sie sind zur Information verpflichtet. Obligatorische Standardberechnungen der Anbieter ermöglichen den Verbrauchern darüber hinaus einen besseren Produktvergleich. Die Reduzierung der Kriterien für die Riester-Rente erfolgte außerdem. Bis vor kurzem musste ein Altersvorsorgevertrag noch elf Kriterien erfüllen, damit der Verbraucher Anspruch auf eine staatliche Förderung erhielt. Ab sofort müssen nur noch fünf Kriterien erfüllt werden - dadurch gewinnt die Riester-Rente an Flexibilität und Attraktivität. |
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22. Wann bekommt ein Altersvorsorgevertrag den Stempel Riester-Rente und wann Sie Anspruch auf die staatliche Förderung?
Ein Altersvorsorgevertrag muss ab sofort nur noch fünf statt der bisher elf Kriterien erfüllen, um den Stempel "Riester-Rente" zu erhalten, so dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf die staatliche Förderung erhält.
Folgende Kriterien gibt es:
> Garantie von einzelnen Beiträgen
> Zulässigkeit lebenslanger Renten und Auszahlungspläne mit Restverrentung / Einmalauszahlung bzw. variable Teilraten bis zu insgesamt 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals
> Geschlechtsneutrale Tarife / Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres / Erwerbsunfähigkeit Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden. Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln. Entnahme der Mittel zum Wohnungsbau möglich. Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre. Die Riester-Rente gewinnt dadurch an Attraktivität und Flexibilität, denn die Zertifizierungskriterien werden übersichtlicher, der Anleger hat mehr Kapital zur freien Verwendung. Er kann bis zu insgesamt 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals entnehmen, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen, Frauen und Männer erhalten die gleichen monatlichen Leistungen. Bereits abgeschlossene Verträge können auf die neuen Kriterien umgestellt werden. |
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23. Wie wirken sich die Änderungen bei der Riester-Rente auf den Verbraucherschutz aus?
Der Verbraucherschutz wird durch die Änderungen bei der Riester-Rente verbessert. Die Informationspflicht der Anbieter gegenüber dem Anleger wurde erweitert und der Produktvergleich wurde durch Standardberechnungen vereinfacht. |
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24. Was ändert sich, wenn Sie eine Kapitallebensversicherung im Jahr 2005 abschließen?
Für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen entfällt das Steuerprivileg für alle neu abgeschlossenen Verträge. Man bezeichnet Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden als Neuverträge. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig. In Zukunft unterliegen die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) in vollem Umfang der Einkommenssteuer. Beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres, werden sie zur Hälfte versteuert. |
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25. Was bedeutet "Rentenniveau"?
Bei der Altersvorsorge ist das Rentenniveau eine wichtige Orientierungsgröße. Es beschreibt die Höhe der deutschen Standardrente mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst. Sowohl Netto als auch Brutto werden dabei betrachtet. Das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Durchschnittsrentners zum Nettoarbeitsentgelt eines Standardverdieners wird durch das Rentenniveau ausgedrückt. Ein einheitliches Nettorentenniveau wird nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ausgewiesen werden, weil die stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten erfolgt ist. Zukünftig wird anstelle des bisherigen Nettorentenniveaus ein Rentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern zwischen Standardrente und dem Durchschnittsentgelt zur Renten-, Kranken- und Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge geben. Sowohl beim Rentner als auch beim Arbeitnehmer werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt. |
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26. Was ist die Niveau-Sicherungsklausel?
In Zukunft ist dieses Rentenniveau vor Steuern das Maß für das Mindestversicherungsziel der Gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell liegt das ermittelte Rentenniveau bei ca. 53 %. Unter der Voraussetzung der angenommenen wirtschaftlichen Entwicklung wird das durch die Riester-Reform steuerbereinigte Nettorentenniveau sinken. Mit der Niveausicherungsklausel soll verhindert werden, dass das Durchschnitts-Rentenniveau im Verhältnis zu den Einkommen der Erwerbstätigen unter einen bestimmten Punkt fällt. Bis zum Jahr 2020 beträgt das Mindestniveau demnach 46 % - 43 % bis zum Jahr 2030. Das Mindestniveau wird durch die Niveausicherungsklausel definiert und hat die Funktion einer Untergrenze. Ein möglichst höheres Niveau als 43 % soll auch nach dem Jahr 2020 erreicht werden. Die Bundesregierung wird aus diesem Grund ab dem Jahr 2008 mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz dazu verpflichtet, über das Jahr 2020 hinaus den gesetzgebenden Körperschaften regelmäßig Vorschläge zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 % zu unterbreiten. |
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27. Ist Mindestniveau gleich Mindestrente?
Mindestniveau ist nicht gleich Mindestrente. Bei der Diskussion, wie hoch die Rente gemessen am Lohnniveau in Zukunft mindestens sein sollte, geht es nicht um eine Mindestrente, die jedem Versicherungsnehmer einen bestimmten Betrag garantiert, unabhängig davon, wie lange und in welcher Höhe er zuvor Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Grundprinzip der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie Beitragsbezogenheit der Rente. Das heißt, dass die Höhe der Rente zur Höhe und Dauer der Beitragszahlung in Beziehung stehen muss. Die Mindestrente garantiert dahingegen einen Betrag, der unabhängig von der Höhe und der Dauer der Beitragszahlung ist. Aus diesem Grund wäre eine Mindestrente nicht systemkonform. Sie sollten auch nicht die Mindestversicherung der Bedarfsorientierten Grundsicherung verwechseln, die die materielle Lebenssituation älterer und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen seit 2003 deutlich verbessert. |
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28. Ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt?
Nur steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Höchstförderung (einschließlich der Zulage) beträgt derzeit 525 € pro Jahr. Kapital, welches darüber hinausgeht, ist nicht besonders geschützt. Nur das angesparte Kapital, Einzahlungen sowie dessen Erträge sind geschützt. Ebenfalls nicht besonders geschützt ist eine spätere Rente aus der geförderten Vorsorge.
Pfändung: Nicht pfändbar sind: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge sowie der Anspruch auf Zulage.
Insolvenz: Nicht mit zur Insolvenzmasse gehören: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage. Sozialhilfe: Nicht mit zum Vermögen gerechnet werden: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge und die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages. Aktuell beträgt der Mindesteigenbeitrag (abzüglich der Zulage) für die volle Zulage 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens.
Arbeitslosengeld II: Als Einkommen bzw. Vermögen werden nicht mit angerechnet: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage angerechnet. |
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29. Warum soll der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2030 22 % nicht überschreiten?
Da ein ständig steigender Beitragssatz das wirtschaftliche Wachstum hemmt und so zu weniger Beschäftigung führt, soll der Beitragssatz im Jahr 2030 22 % nicht übersteigen. Weitere Auswirkungen wären, die deutliche Steigerung der Lohnnebenkosten sowie der Arbeitslosenzahl. Die Arbeitnehmer des Jahres 2030 müssten in diesem Falle ohne die Rentenreform der Bundesregierung bis zu 26 % Beitrag bezahlen. |
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