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Home » FAQ's » Rentenversicherung



1. Muss man Rente beantragen?

2. Ab wann bekommt man Rente?
3. Wie viel Rente bekommt man?
4. Wie wird die Rente finanziert?
5. Was ändert sich, wenn Sie jetzt eine private Rentenversicherung abschließen?
6. Muss man privat vorsorgen?
7. Warum sollte man privat vorsorgen?
8. Wie wird die Privatvorsorge finanziert?
9. Welche Anlageform ist die Beste?
10. Wie viel sollte man sparen?
11. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Klassischen und der Fondsgebundenen Rentenversicherung?
12. Was ist eigentlich die Riester-Rente?
13. Welche Leistungen erwarten Sie bei der Riester-Rente?
14. Wer wird bei der Riester-Rente gefördert?
15. Wer wird nicht bei der Riester-Rente gefördert?
16. Wie viel müssen Sie sparen?
17. An wen richtet sich die Riester-Rente?
18. Rechnet sich die Riester-Rente?
19. Kann man die Riester-Rente im Alter mit ins Ausland nehmen?
20. Kann man angespartes Altersvermögen vererben?
21. Was ändert sich bei der Riester-Rente?
22. Wann bekommt ein Altersvorsorgevertrag den Stempel Riester-Rente und wann Sie Anspruch auf die staatliche Förderung?
23. Wie wirken sich die Änderungen bei der Riester-Rente auf den Verbraucherschutz aus?
24. Was ändert sich, wenn Sie eine Kapitallebensversicherung im Jahr 2005 abschließen?
25. Was bedeutet "Rentenniveau"?
26. Was ist die Niveau-Sicherungsklausel?
27. Ist Mindestniveau gleich Mindestrente?
28. Ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt?
29. Warum soll der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2030 22 % nicht überschreiten?
30. Könnte die zusätzliche Altersvorsorge statt 4 % des maßgeblichen Einkommens auch 2,5 % betragen?
31. Sollte der Staat nicht einfach mehr Geld in die Gesetzliche Rentenversicherung investieren, um die künftigen Beitragszahler/innen zu entlasten?
32. Welche Anlageformen werden beim Aufbau privaten Altersvermögens gefördert?
33. Was passiert mit der staatlichen Förderung, wenn der Versicherte vor oder kurz nach dem Rentenbezug stirbt?
34. Muss die Versicherung Altverträge umwandeln, damit Sie förderfähig werden?
35. Sind Altverträge zu zertifizieren?
36. Kann Wohneigentum als Altersvorsorge geltend gemacht werden? Welche Bedingungen sind an diese Form gebunden, damit eine staatliche Förderung erfolgen kann?
37. Kann man einen staatlichen Fond einrichten, um ein Darlehen von 10.000 € bis 50.000 € zu erhalten?
38. Wer kann eine Altersvorsorge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs geltend machen?
39. Verrechnet man den Sonderausgabenabzug mit der Vorsorgepauschale?
40. Kann man im Altersvorsorgevertrag das Risiko einer Erwerbsminderung und eine Hinterbliebenenversorgung mit absichern?
41. Wer erhält die Kinderzulage, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
42. Werden auch Kinder entlastet, deren Eltern im Heim stationär untergebracht sind?
43. War die Rentenreform wirklich notwendig?
44. Werden die Renten künftig der Lohnentwicklung angepasst?
45. Müssen die heutigen Rentner/innen befürchten, dass sich durch die Reform ihre Renten vermindern?
46. Welche Vorteile bringt die neue Grundversicherung?
47. Welche zusätzlichen Serviceleistungen bieten die Rentenversicherungsträger in Zukunft?
48. Erkennt man bei der Förderung der privaten Eigenvorsorge auch Kindererziehung an?
49. Können auch nicht erwerbstätige Ehepartner die staatliche Zulage bekommen?
50. Warum ist es gerade für junge Menschen wichtig, eine zusätzliche Eigenvorsorge aufzubauen?
51. Warum ist es für die Jüngeren besonders wichtig, frühzeitig vorzusorgen?
52. Werden die Jüngeren von den Beiträgen, die sie in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, überhaupt etwas wieder sehen?
53. Wenn die Zahl der Rentner/innen wächst, werden die Beiträge zur Rentenversicherung dann steigen?
54. Wie erfährt man seinen Rentenkontostand?
55. Können Berufseinsteiger/innen überhaupt etwas sparen?
56. Was versteht man unter "Unisex-Tarifen"?
57. Hat die Einführung von Unisex-Tarifen auch Auswirkung auf bereits abgeschlossene Rentenverträge?
58. Was passiert mit der zusätzlichen Altersvorsorge, wenn man in Zukunft arbeitslos wird und Arbeitslosengeld II bezieht? Muss man diese dann verwerten?
59. Was ändert sich bei der Betrieblichen Altersversorgung?
60. Was bedeutet "Nachgelagerte Besteuerung"?
61. Wie funktioniert die Mitnahme der Betriebsrente?
62. Was passiert während der Elternzeit mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung?
63. Was versteht man in der Gesetzlichen Rentenversicherung unter "Kinderberücksichtigungszeiten"?
64. Wird Familienarbeit in Form von Kindererziehung rentenrechtlich berücksichtigt?
65. Werden Kinderlose bei der Rente benachteiligt?
66. Was hat sich seit dem 01.01.2005 im Hinterbliebenenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung geändert?
67. Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung?
68. Welche Änderungen hat es bei der Witwen- / Witwerrente gegeben?
69. Warum wird das Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?
70. Wird das gesamte Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?
71. Können Rentenanwartschaften auch mit dem Partner geteilt werden?


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1. Muss man Rente beantragen?

Leistungen der Rentenversicherung müssen grundsätzlich beantragt werden. Vorliegende Voraussetzungen zum Rentenanspruch reichen nicht aus. Im Allgemeinen weist Sie der Rentenversicherungsträger rechtzeitig darauf hin, wenn Sie Rentenleistungen erhalten können.

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2. Ab wann bekommt man Rente?

Sie haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn Sie mindestens 5 Jahre versichert waren und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie mindestens 35 Jahre rentenversichert waren, können Sie auch bereits mit 62 Jahren in Rente gehen. Diese Altersgrenzen gelten auch für Frauen, aber nur wenn sie nach dem 31.12.51 geboren wurden. Sollten Sie vorzeitig in Ruhestand gehen, wird Ihnen die monatliche Rente mit einem Abzug von 0,3 % pro vorzeitig in Anspruch genommenen Monat ausgezahlt.

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3. Wie viel Rente bekommt man?

Die Höhe Ihrer gesetzlichen Altersrente hängt hauptsächlich von der Höhe Ihrer Verdienste bzw. den daraus resultierenden Beiträgen und den versicherungspflichtigen Jahren ab. Etwa 50 - 68 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes können als Richtgröße angesehen werden. Wenn Sie 45 Jahre laut Statistik durchschnittlich verdient haben, würden Sie die 68 % erreichen. Zur genauen Ermittlung Ihrer voraussichtlichen Altersrente wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

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4. Wie wird die Rente finanziert?

Sie wird durch die Beiträge der heutigen Beitragszahler finanziert. Die Beiträge werden also nicht angespart.

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5. Was ändert sich, wenn Sie jetzt eine private Rentenversicherung abschließen?

Es gelten die gleichen steuerlichen Regelungen für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Möglichkeit der Kapitalauszahlung gewählt wird, wie bei Kapitallebensversicherungen. Wenn sich der Steuerpflichtige für eine Rente entscheidet, muss diese nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Ab 2005 werden die Ertragsanteile um etwa ein Drittel gesenkt. Somit beträgt ab 2005 der Ertragsanteil für einen 65-jährigen nur noch 18% (bisher waren es 27%). Das gilt sowohl für neu beantragte als auch für bestehende Rentenversicherungen.

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6. Muss man privat vorsorgen?

Niemand wird gezwungen, privat vorzusorgen. Die private Vorsorge ist freiwillig, sollte aber auf jeden Fall in Erwägung gezogen werden.

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7. Warum sollte man privat vorsorgen?

Die Gesetzliche Rente wird zukünftig nur noch eine Grundversorgung darstellen. Sie wird allerdings nicht dazu in der Lage sein, Ihnen Ihren früheren Lebensstandard zu sichern. Heutzutage erreicht die Gesetzliche Rente bereits nur 50 - 70 % des Durchschnitteinkommens - abhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Sie sollten diese hohe Einkommenslücke durch eine private Vorsorge schließen. Seit Kurzem wird das sogar durch staatliche Prämien belohnt.

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8. Wie wird die Privatvorsorge finanziert?

Die Private Vorsorge wird im Gegensatz zur Gesetzlichen Rente durch Ihre Zinsen und Beiträge finanziert. Der Staat und das Finanzamt helfen Ihnen darüber hinaus auch mit.

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9. Welche Anlageform ist die Beste?

Welche Anlageform die Beste ist hängt entscheidend von Ihrer Risikobereitschaft und Ihren persönlichen Vorlieben ab. Im Allgemeinen gelten Rentenversicherungen als sicher - Investmentfonds unterliegen oft Schwankungen, dafür kann die Rendite allerdings höher sein.

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10. Wie viel sollte man sparen?

Wie viel Sie sparen sollten, lässt sich leider pauschal nicht beantworten. Es hängt von der Höhe Ihrer gesetzlichen Rente und Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Als erstes sollten Sie Ihre monatliche Versorgungslücke einschätzen: Nettoeinkommen minus Ihrer voraussichtlichen Rente. Dadurch kennen Sie die Vertragslaufzeit (heute bis Renteneintritt) und den gewünschten Auszahlungsbetrag / Monat. Danach können Sie bei Ihrer bevorzugten Sparform testen, wie viel sie monatlich an Beitrag zahlen müssten.

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11. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Klassischen und der Fondsgebundenen Rentenversicherung?

Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist eine moderne Variante zur Klassischen Rentenversicherung. Sie eignet sich für alle, die etwas fürs Alter zurücklegen möchten. Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet zahlreiche Vorteile, z. B. dass das Anlagerisiko zu Gunsten einer höheren Wertentwicklung bei längeren Laufzeiten minimiert wird. Der Unterschied zu den herkömmlichen Rentenversicherungen liegt darin, dass der Sparanteil der Prämie in Wertpapieren (z. B. Aktien, Investmentanteilen) und nicht in Werten jeder Art angelegt wird. Grundsätzlich kann der Versicherte zwischen zwei Möglichkeiten wählen: individuelle Fondsauswahl (er kann selbst bestimmen wie viel Geld des Sparanteils in welche Fonds bzw. Depots fließen) und gemanagte Fonds (er lässt seine Fonds vom Vertragspartner durch einen Vermögensverwalter managen). Das Kapital wird in einem Fondsdepot angelegt, das sich wiederum aus verschiedenen Investmentfonds zusammensetzen kann. Der Versicherungsnehmer kann zwischen verschiedenen Depots wählen, die nach unterschiedlicher Chance- / Risiko-Ausrichtung gemanagt werden. Der Versicherte kann tagesaktuell den Zeitwert seines Vertragsguthabens erkennen, denn hier werden keine stillen Reserven gebildet (wie z. B. bei der Klassischen Rentenversicherung).

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12. Was ist eigentlich die Riester-Rente?

Die "Riester-Rente" ist eine private, attraktive und sichere Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, die nach dem Minister Riester benannt wurde. Sie können hierbei während Ihres Arbeitslebens Beiträge in eine Private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds einzahlen. Steuerfreibeträge und staatliche Zulagen erhalten Sie zusätzlich. Die Versicherungsgesellschaft garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge und eine Mindestverzinsung von aktuell 2,75 %. Die Rendite der Riester-Rente liegt wegen der Förderung meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.
Alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose haben Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge. Dahingegen haben Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, momentan noch keine Riester-Förderung.

Sie bekommen folgende Zulagen vom Staat geschenkt:

Ab Alleinstehende Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat je kindergeldberechtigtes Kind
2004 76 € 152 € 92 €
2006 114 € 228 € 138 €
2008 154 € 308 € 185 €

 

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13. Welche Leistungen erwarten Sie bei der Riester-Rente?

Je nach Vertragsgestaltung bestehen die Leistungen bei der Riester-Rente aus:

> einer lebenslangen Rente

> einer lebenslangen Rente mit Garantie, dass die Rente nach dem Tod des Rentenbeziehers eine vertraglich vereinbarte Zeit lang an die Hinterbliebenen weitergezahlt wird

> einer lebenslangen Rente mit Todesfallleistung, bei der das angesparte Kapital abzüglich schon gezahlter Renten nach dem Tod des Rentenbeziehers an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird

Die Zahlungen beginnen grundsätzlich mit Beginn der Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, sprich nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherungsnehmer kann Leistungen allerdings schon ab 60 beantragen, aber nur wenn er schon früher Gesetzliche Rente bezieht. In diesem Fall fallen die monatlichen Rentenzahlungen geringer aus als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren.
Verstirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn, kann sein Vorsorgevermögen auch vererbt werden. Sollen die zu Lebzeiten erhaltenen Steuervorteile und Zulagen erhalten bleiben, muss das vererbte Vorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des überlebenden (Ehe-) Partners übertragen werden. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der (Ehe-) Partner zum Todeszeitpunkt mit dem Zulageberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

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14. Wer wird bei der Riester-Rente gefördert?

Jeder kann grundsätzlich einen Vertrag zur Privaten Altersvorsorge abschließen. Allerdings besteht ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Steuerfreibeträge und Zulagen nur für:

> Beamte > Auszubildende

> Berufs- und Zeitsoldaten

> in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer

> Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL)

> nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit

> Wehr- und Zivildienstleistende

> Bezieher von Vorruhestandsgeld

> pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)

> geringfügig Beschäftigte (bis 400 €), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben

> Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe

> Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld

> Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind

> Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren

> Seelotsen

> Mitglieder geistlicher Genossenschaften

> behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen

> Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind

Auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner bekommen von Mitgliedern dieser Personengruppen die Steuervorteile und staatliche Zulagen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag beantragen. Die staatliche Förderung erhalten auch Freiberufler und Selbstständige, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt.

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15. Wer wird nicht bei der Riester-Rente gefördert?

Nicht gefördert werden:

> Studenten

> Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte

> Bezieher von Sozialhilfe

> Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)

> Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind

> Geringfügig Beschäftigte (bis 400 €), die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen

> Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)

> Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit

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16. Wie viel müssen Sie sparen?

Wenn Sie volle staatliche Förderung erhalten möchten, müssen Sie einen bestimmten Teil Ihres sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen. Aber nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben (vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen). Bei Richtern, Soldaten und Beamten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrunde gelegt.

Ab Anteil des Jahreseinkommens - einschließlich der Zulagen
2004 2%
2006 3%
2008 4%

Natürlich können Sie auch weniger einzahlen: Die Zulage wird anteilig gekürzt, wenn Sie den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leisten. Zahlen Sie beispielsweise nur 80 % des vollen Eigenbeitrages ein, bekommen Sie auch nur 80 % der vollen Zulagen. Haben Sie wenig oder kein eigenes Einkommen, möchten aber die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, müssen Sie einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern. Ab 2005 liegt dieser Mindest-Eigenbetrag bei
60 € je Riester-Vertrag.

Auf Verlangen des Versicherungsnehmers kann jeder Riester-Vertrag, z. B. bei finanziellen Engpässen, beitragsfrei gestellt werden. Jedoch entfällt die staatliche Förderung während der Beitragsfreistellung. In Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft kann der Versicherungsnehmer die Beitragszahlung jederzeit wieder aufnehmen.

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17. An wen richtet sich die Riester-Rente?

Sie richtet sich an alle, die von den mit der Rentenreform beschlossenen Kürzungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Dazu gehören alle Arbeitnehmer (einschließlich der Angestellten im öffentlichen Dienst) und alle Selbstständigen, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Förderberechtigt sind jetzt auch Beamte, weil auch ihre Pensionen sinken. Die Kürzungen werden besonders für all diejenigen spürbar, die ab 2011 oder später in Rente gehen. Je jünger ein Beamter oder Rentenversicherter ist, desto wichtiger ist es für ihn, die Gesetzliche durch eine Private Altersvorsorge zu ergänzen. Um sich den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern, reicht die Riester-Rente allerdings nicht aus. Wenn Sie es sich finanziell leisten können, sollten Sie zusätzlich sparen.

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18. Rechnet sich die Riester-Rente?

Je mehr Förderung ein Sparer erhält, desto mehr lohnt sich die Riester-Rente. Deshalb ist die Riester-Rente besonders für Eltern interessant, die für ihre Kinder noch lange Kindergeld beziehen werden. Solange wie Sie Kindergeld beziehen, haben Sie auch Anspruch auf die Kinderzulagen. Allerdings gibt es pro Kind nur eine Zulage: entweder für den Vater oder die Mutter. Vom "Riester-Renten-Spareffekt" profitieren deutlich die "Besserverdienenden". Sie können allerdings nur eine Zusatzversorgung aufbauen, um so die "Riester-Renten-Lücke" zu schließen, wenn Sie diese rückerstattete Steuerersparnis auch in Ihre Private Altersvorsorge investieren.
Die Private Rentenversicherung hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Es gibt zahlreiche Varianten und Tarife, die die Ihnen die gewünschte Altersversorgung ermöglichen. Dinge, wie z. B. Bonusrente, Kapitalwahlrecht und Rentengarantie müssen geklärt werden.

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19. Kann man die Riester-Rente im Alter mit ins Ausland nehmen?

Ja, Sie können die Riester-Rente mit ins Ausland nehmen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall die staatliche Förderung, die Sie erhalten haben, zurückzahlen. In der Regel endet die unbeschränkte Steuerpflicht mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Dadurch ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich. Auf Wunsch kann die Rückzahlung jedoch gestundet werden. Die Tilgung des Rückforderungsbetrages erfolgt schrittweise in Höhe von 15 % bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Hierbei werden Zinsen nicht berechnet.
Nehmen Sie den Wohnsitz im Inland wieder auf, können Sie einen Antrag zur Erlassung des Restbetrages des Rückforderungsbetrages stellen. Haben Sie sowohl in Deutschland als auch im Ausland einen Wohnsitz, müssen Sie die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen.

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20. Kann man angespartes Altersvermögen vererben?

Zunächst muss hier zwischen Kapital und staatlicher Förderung unterschieden werden. Das in Bank- und Fondssparplänen angesparte Kapital kann vererbt werden.
Die Handhabung bei einer Privaten Rentenversicherung hängt vom Vertragsinhalt ab:

Sie können eine Rentengarantiezeit vereinbaren - eine Zeit, in der die Rente mindestens zu zahlen ist. Sollte der Versicherungsnehmer vorher versterben, erhält der Berechtigte die Rente auch weiterhin und zwar bis zum Ende der Garantiezeit. Wenn keine Garantiezeit vereinbart wurde oder der Versicherungsnehmer vor deren Ablauf stirbt, erhalten die Hinterbliebenen keine Leistungen. Sie können allerdings vereinbaren, dass im Falle des Todes des Versicherungsnehmers in der Ansparphase die gezahlten Überschüsse und Beiträge an die Erben gehen. Für Ehepartner und Kinder kann eine Hinterbliebenenrente ebenfalls vereinbart werden.

Die Gestaltung des Vertrages kann jeder Riester-Sparer individuell seinen Bedürfnissen entsprechend wählen. Wenn das ererbte Altersvermögen im zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Ehepartners übertragen wird, bleibt diesem die Förderung erhalten. Der Vertrag kann auch nur zum Zweck der Übertragung abgeschlossen werden. Dem Ehepartner steht es für den Fall, dass der Anbieter einen solchen Vertrag nicht anbietet, frei, auf andere zertifizierte Produkte auszuweichen. Wenn beide Ehepartner rechtzeitig eigene Verträge abschließen, lässt sich dieses Problem vermeiden.
Bei anderen Erben wird die Steuerbefreiung auf die eingezahlten Einlagen rückgängig gemacht. Der um die steuerlichen Vergünstigungen verminderte Kapitalbetrag fließt im Todesfall den Erben zu. Sollte der Tod in der Auszahlungsphase eintreten, brauchen die Förderbeträge, die auf die bis zum Tod ausgezahlten Beträge entfallen, nicht zurückgezahlt werden.
Die allgemeinen steuerlichen Regelungen gelten für den danach verbleibenden Betrag. Der Erbe des Riester-Sparers steht also nicht schlechter da als wenn ungefördert gespart worden wäre.

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21. Was ändert sich bei der Riester-Rente?

Die Private Riester-Rente wird einfacher. Beispielsweise wurde durch die Einführung eines Dauerzulagenantrags das Antragsverfahren für die staatliche Förderung vereinfacht. Ab sofort können Anleger auf Antrag ihre Anbieter zur Übernahme der staatlichen Förderung bevollmächtigen und zwar bis auf Widerruf. Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Anleger nicht mehr jährlich einen Zulageantrag stellen. Eine weitere Vereinheitlichung ist der Sockelbetrag, der ab 2005 einheitlich 60 € / Jahr beträgt - unabhängig von der Gewährung von Kinderzulagen. Der Verbraucherschutz wird gleichzeitig dabei verbessert.
In Zukunft müssen die Anbieter auch Angaben über die Anlagemöglichkeiten, das Risikopotential und die Struktur des Portfolios machen, denn sie sind zur Information verpflichtet. Obligatorische Standardberechnungen der Anbieter ermöglichen den Verbrauchern darüber hinaus einen besseren Produktvergleich. Die Reduzierung der Kriterien für die Riester-Rente erfolgte außerdem. Bis vor kurzem musste ein Altersvorsorgevertrag noch elf Kriterien erfüllen, damit der Verbraucher Anspruch auf eine staatliche Förderung erhielt. Ab sofort müssen nur noch fünf Kriterien erfüllt werden - dadurch gewinnt die Riester-Rente an Flexibilität und Attraktivität.

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22. Wann bekommt ein Altersvorsorgevertrag den Stempel Riester-Rente und wann Sie Anspruch auf die staatliche Förderung?

Ein Altersvorsorgevertrag muss ab sofort nur noch fünf statt der bisher elf Kriterien erfüllen, um den Stempel "Riester-Rente" zu erhalten, so dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf die staatliche Förderung erhält.

Folgende Kriterien gibt es:

> Garantie von einzelnen Beiträgen

> Zulässigkeit lebenslanger Renten und Auszahlungspläne mit Restverrentung / Einmalauszahlung bzw. variable Teilraten bis zu insgesamt 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals

> Geschlechtsneutrale Tarife / Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres / Erwerbsunfähigkeit Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden. Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln. Entnahme der Mittel zum Wohnungsbau möglich. Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre. Die Riester-Rente gewinnt dadurch an Attraktivität und Flexibilität, denn die Zertifizierungskriterien werden übersichtlicher, der Anleger hat mehr Kapital zur freien Verwendung. Er kann bis zu insgesamt 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals entnehmen, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen, Frauen und Männer erhalten die gleichen monatlichen Leistungen. Bereits abgeschlossene Verträge können auf die neuen Kriterien umgestellt werden.

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23. Wie wirken sich die Änderungen bei der Riester-Rente auf den Verbraucherschutz aus?

Der Verbraucherschutz wird durch die Änderungen bei der Riester-Rente verbessert. Die Informationspflicht der Anbieter gegenüber dem Anleger wurde erweitert und der Produktvergleich wurde durch Standardberechnungen vereinfacht.

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24. Was ändert sich, wenn Sie eine Kapitallebensversicherung im Jahr 2005 abschließen?

Für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen entfällt das Steuerprivileg für alle neu abgeschlossenen Verträge. Man bezeichnet Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden als Neuverträge. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig. In Zukunft unterliegen die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) in vollem Umfang der Einkommenssteuer. Beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres, werden sie zur Hälfte versteuert.

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25. Was bedeutet "Rentenniveau"?

Bei der Altersvorsorge ist das Rentenniveau eine wichtige Orientierungsgröße. Es beschreibt die Höhe der deutschen Standardrente mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst. Sowohl Netto als auch Brutto werden dabei betrachtet. Das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Durchschnittsrentners zum Nettoarbeitsentgelt eines Standardverdieners wird durch das Rentenniveau ausgedrückt. Ein einheitliches Nettorentenniveau wird nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ausgewiesen werden, weil die stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten erfolgt ist. Zukünftig wird anstelle des bisherigen Nettorentenniveaus ein Rentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern zwischen Standardrente und dem Durchschnittsentgelt zur Renten-, Kranken- und Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge geben. Sowohl beim Rentner als auch beim Arbeitnehmer werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.

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26. Was ist die Niveau-Sicherungsklausel?

In Zukunft ist dieses Rentenniveau vor Steuern das Maß für das Mindestversicherungsziel der Gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell liegt das ermittelte Rentenniveau bei ca. 53 %. Unter der Voraussetzung der angenommenen wirtschaftlichen Entwicklung wird das durch die Riester-Reform steuerbereinigte Nettorentenniveau sinken. Mit der Niveausicherungsklausel soll verhindert werden, dass das Durchschnitts-Rentenniveau im Verhältnis zu den Einkommen der Erwerbstätigen unter einen bestimmten Punkt fällt. Bis zum Jahr 2020 beträgt das Mindestniveau demnach 46 % - 43 % bis zum Jahr 2030. Das Mindestniveau wird durch die Niveausicherungsklausel definiert und hat die Funktion einer Untergrenze. Ein möglichst höheres Niveau als 43 % soll auch nach dem Jahr 2020 erreicht werden. Die Bundesregierung wird aus diesem Grund ab dem Jahr 2008 mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz dazu verpflichtet, über das Jahr 2020 hinaus den gesetzgebenden Körperschaften regelmäßig Vorschläge zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 % zu unterbreiten.

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27. Ist Mindestniveau gleich Mindestrente?

Mindestniveau ist nicht gleich Mindestrente. Bei der Diskussion, wie hoch die Rente gemessen am Lohnniveau in Zukunft mindestens sein sollte, geht es nicht um eine Mindestrente, die jedem Versicherungsnehmer einen bestimmten Betrag garantiert, unabhängig davon, wie lange und in welcher Höhe er zuvor Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Grundprinzip der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie Beitragsbezogenheit der Rente. Das heißt, dass die Höhe der Rente zur Höhe und Dauer der Beitragszahlung in Beziehung stehen muss. Die Mindestrente garantiert dahingegen einen Betrag, der unabhängig von der Höhe und der Dauer der Beitragszahlung ist. Aus diesem Grund wäre eine Mindestrente nicht systemkonform. Sie sollten auch nicht die Mindestversicherung der Bedarfsorientierten Grundsicherung verwechseln, die die materielle Lebenssituation älterer und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen seit 2003 deutlich verbessert.

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28. Ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt?

Nur steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Höchstförderung (einschließlich der Zulage) beträgt derzeit 525 € pro Jahr. Kapital, welches darüber hinausgeht, ist nicht besonders geschützt. Nur das angesparte Kapital, Einzahlungen sowie dessen Erträge sind geschützt. Ebenfalls nicht besonders geschützt ist eine spätere Rente aus der geförderten Vorsorge.

Pfändung: Nicht pfändbar sind: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge sowie der Anspruch auf Zulage.
Insolvenz: Nicht mit zur Insolvenzmasse gehören: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage. Sozialhilfe: Nicht mit zum Vermögen gerechnet werden: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge und die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages. Aktuell beträgt der Mindesteigenbeitrag (abzüglich der Zulage) für die volle Zulage 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens.
Arbeitslosengeld II: Als Einkommen bzw. Vermögen werden nicht mit angerechnet: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage angerechnet.

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29. Warum soll der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2030 22 % nicht überschreiten?

Da ein ständig steigender Beitragssatz das wirtschaftliche Wachstum hemmt und so zu weniger Beschäftigung führt, soll der Beitragssatz im Jahr 2030 22 % nicht übersteigen. Weitere Auswirkungen wären, die deutliche Steigerung der Lohnnebenkosten sowie der Arbeitslosenzahl. Die Arbeitnehmer des Jahres 2030 müssten in diesem Falle ohne die Rentenreform der Bundesregierung bis zu 26 % Beitrag bezahlen.

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30. Könnte die zusätzliche Altersvorsorge statt 4 % des maßgeblichen Einkommens auch 2,5 % betragen?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Auch wer weniger spart, wird gefördert. In diesem Fall aber würde die Förderung entsprechend gekürzt werden. Weil die ergänzende Altersvorsorge ein solides Fundament bekommen soll, fördert die Bundesregierung eine Eigenvorsorge bis zu 4 % Ihres Einkommens.

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31. Sollte der Staat nicht einfach mehr Geld in die Gesetzliche Rentenversicherung investieren, um die künftigen Beitragszahler/innen zu entlasten?

Die deutsche Regierung finanziert bereits jetzt mehr als ein Drittel der Ausgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2003 waren das ganze 77 Mrd. €! Da die Gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich ein beitragsbezogenes Alterssicherungssystem bleiben soll, sind einer höheren staatlichen Investition Grenzen gesetzt.

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32. Welche Anlageformen werden beim Aufbau privaten Altersvermögens gefördert?

Anlageformen, die eine ergänzende lebenslange Zahlung im Alter garantieren, werden beim Aufbau privaten Altersvermögenes gefördert. Das können beispielsweise eine Private Rentenversicherung oder Fonds- / Banksparpläne sein. Die eingezahlten Beiträge müssen als Mindestleistung garantiert werden. Die Anlagen können bei der Betrieblichen oder in der Privaten Altersvorsorge erfolgen. Innerhalb der Betrieblichen Altersversorgung werden Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vom Staat mit Zulagen und evtl. zusätzlichem Sonderausgabenabzug gefördert.

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33. Was passiert mit der staatlichen Förderung, wenn der Versicherte vor oder kurz nach dem Rentenbezug stirbt?

Die gewährten Zulagen und die zusätzlichen Steuervorteile werden zurückgefordert, wenn das zur Altersvorsorge angesparte Kapital im Todesfall des Zulageberechtigten ausgezahlt wurde. Das Gleiche gilt bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase. Der Staat hat keinen Anspruch auf eine Rückforderung, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehepartners lautenden Altersvorsorgevertrags übertragen wurde.

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34. Muss die Versicherung Altverträge umwandeln, damit Sie förderfähig werden?

Nein die Versicherung muss Altverträge nicht umwandeln, damit Sie förderfähig werden. Die Versicherungsgesellschaft muss auf Anfrage dem Versicherungsnehmer allerdings mitteilen, ob der Vertrag umstellungsfähig ist und welche Kosten bei der Umstellung anfallen würden.

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35. Sind Altverträge zu zertifizieren?

Auch Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, können zertifiziert und damit förderfähig werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn er auf die notwendigen neuen Bedingungen umgestellt wurde.

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36. Kann Wohneigentum als Altersvorsorge geltend gemacht werden? Welche Bedingungen sind an diese Form gebunden, damit eine staatliche Förderung erfolgen kann?

Werden die Anforderungen des Altersvorsorgevertrags-Zertifizierungsgesetzes erfüllt, kann auch Wohneigentum gefördert werden. Allerdings werden solche Verträge bisher noch nicht angeboten. Es besteht aber die Möglichkeit aus den angesparten Beträgen des privaten Altersvorsorgevertrages einen Betrag zwischen 10.000 € und 50.000 € zu entnehmen, um es unmittelbar danach zur Herstellung bzw. zum Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum zu verwenden. Zahlen Sie nach der Verwendung ab dem 2. Jahr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Entnahmesumme in monatlichen Raten zurück, wird die Förderung nicht zurückgefordert.

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37. Kann man einen staatlichen Fond einrichten, um ein Darlehen von 10.000 € bis 50.000 € zu erhalten?

Nein, das Geld müssen Sie aus einem eigenen Vorsorgevertrag entnehmen.

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38. Wer kann eine Altersvorsorge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs geltend machen?

Alle Personen, die von der geringen Absenkung der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung betroffen sind, können grundsätzlich, eine Altersvorsorge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs geltend machen. Alle Pflichtversicherten, wie z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld), pflichtversicherte Pflegepersonen sowie nichterwerbstätige Eltern während der Elternzeit gehören zu dieser Personengruppe. Durch die wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung und auf die Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes gehören Beamte, Richter, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ebenfalls dazu.

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39. Verrechnet man den Sonderausgabenabzug mit der Vorsorgepauschale?

Nein, man verrechnet den Sonderausgabenabzug nicht mit der Vorsorgepauschale, weil es sich um einen neu geschaffenen, zusätzlichen, eigenständigen Sonderausgabenabzug handelt. Eine Verrechnung findet nicht statt.

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40. Kann man im Altersvorsorgevertrag das Risiko einer Erwerbsminderung und eine Hinterbliebenenversorgung mit absichern?

Eine zusätzliche Versicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit ist zulässig. Sie können aber auch eine ergänzende Hinterbliebenenrente für den Ehepartner und die im Haushalt lebenden Kinder, für die man Kindergeld erhält, abschließen.

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41. Wer erhält die Kinderzulage, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Elternteil die Kinderzulage, das Kindergeld für das Kind erhält. Gibt es mehrere Zulagenberechtigte, die für dasselbe Kind Kindergeld bekommen, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem zu Beginn des Jahres das Kindergeld ausgezahlt worden ist.

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42. Werden auch Kinder entlastet, deren Eltern im Heim stationär untergebracht sind

Auch Kinder werden entlastet, deren Eltern im Heim stationär untergebracht sind. Der Anspruch auf Grundversicherung hängt allein davon ab, ob ältere Menschen bedürftig sind oder nicht. Liegt eine Bedürftigkeit vor, wird eine Grundsicherung gezahlt - unabhängig davon, ob ältere Menschen in ihrer eigenen Wohnung oder in einem Alten- / Pflegeheim leben. Die einzige Konsequenz für die Höhe der Grundsicherungsleistung (Differenz zwischen den eigenen Einkünften und dem Grundsicherungsbedarf) ist, dass anstelle der Kosten einer Wohnung die durchschnittlichen Kosten einer Wohnung einer allein lebenden Person angesetzt werden. Allerdings bedeutet die gleiche Behandlung von bedürftigen Menschen innerhalb und außerhalb von stationären Einrichtungen, dass die gesamten Heimkosten nicht durch die Grundsicherung mit abgedeckt sind. Denn oftmals liegen diese über den fiktiv veranschlagten Kosten einer Wohnung. Aus diesem Grund muss für die verbleibende Differenz eine ergänzende Sozialhilfe beantragt werden - aber nur, wenn man die Kosten nicht über eine Pflegeversicherung abdecken kann. Der Unterhaltsrückgriff kommt in deren Rahmen wieder zum Tragen. Dieser vermindert sich allerdings um den vom Rückgriff freigestellten Grundsicherungsbetrag.

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43. War die Rentenreform wirklich notwendig?

Ja, die Rentenreform war wirklich notwendig, denn die stetig zunehmenden Kosten der Rentenversicherung können nicht aufgefangen werden - auch nicht, wenn die demografische Entwicklung die Überwindung der Arbeitslosigkeit erleichtern würde. Auf Dauer kann es kein Rentensystem verkraften, dass immer weniger Beitragszahlende für immer mehr Rentner/innen einen immer längeren Rentenbezug bei gleicher Leistung finanzieren. Müssen.

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44. Werden die Renten künftig der Lohnentwicklung angepasst?

Die Renten werden in Zukunft der Lohnentwicklung angepasst, denn die Einkommensentwicklung der aktiven Rentenversicherten ist, unter Einbeziehung ihrer Aufwendungen für die Gesetzliche und Private Altersvorsorge, für die Rentenanpassung maßgebend. Künftig wird auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern bei Rentenanpassung durch einen Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Grundsätzlich gilt: Je weniger Beitragszahler, desto niedriger die Rentenerhöhungen & je mehr Beitragszahler, desto höher die Rentenerhöhung. Die Auswirkungen der längeren Lebenserwartung, die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit werden durch den Nachhaltigkeitsfaktor auf die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Rentner/innen übertragen. Die Rentner/innen tragen so dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.it Kurzem wird das sogar durch staatliche Prämien belohnt.

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45. Müssen die heutigen Rentner/innen befürchten, dass sich durch die Reform ihre Renten vermindern?

Nein, die Renten werden in Zukunft sogar ansteigen - allerdings langfristig langsamer als die Gehälter bzw. Löhne der Versicherungsnehmer.

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46. Welche Vorteile bringt die neue Grundversicherung?

Die Grundversicherung wird arm lebenden älteren Menschen im Vergleich zur Sozialhilfe erhebliche Erleichterungen bringen, wenn sie ihre Ansprüche auf eine das soziale Existenzminimum sichernde Leistung geltend machen wollen. Hauptsächlich wird dadurch erreicht, dass die Heranziehung der Kinder zur Unterhaltszahlung beim Bezug der Grundsicherung wegfällt - im Gegensatz zur Sozialhilfe. Aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben den Vorteil, dass ihre Lebenssituation deutlich verbessert wird. Das gilt insbesondere für von Geburt bzw. früher Jugend an schwerstbehinderte Menschen, denen es nicht möglich war, für den Erwerbsminderungsfall vorzusorgen. Bisher waren diese Menschen, wenn sie über keinerlei eigene Einkünfte verfügten und nicht im Heim untergebracht waren, vom familiären Unterhalt bzw. von der Sozialhilfe abhängig. Die Grundsicherung ermöglicht diesen Menschen nun eine bessere Eigenständigkeit. Sie erhalten eine eigenständige materielle Absicherung des notwendigen Lebensunterhaltes - egal ob sie bei Eltern, Verwandten, in einer eigenen Wohnung oder im Heim leben. Dies wird durch einen Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff in der Grundsicherung und durch die fehlende Unterstellung (dass in einer Haushaltsgemeinschaft lebende verwandte oder verschwägerte Personen sich gegenseitig Unterhalt gewähren) erreicht.

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47. Welche zusätzlichen Serviceleistungen bieten die Rentenversicherungsträger in Zukunft?

Der Service der Rentenversicherungsträger wird ausgebaut, damit auch wirklich jeder sein Recht auf finanzielle Unterstützung in Anspruch nimmt. An den Informations- und Auskunftsstellen der Rentenversicherungsträger bekommen Sie darüber alle Informationen. Bei Bedarf unterstützen und beraten sie - sie leiten auch Anträge auf Grundsicherung an die zuständige Stelle weiter. Versicherungsnehmer, die mindestens 27 Jahre alt sind und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, erhalten außerdem jedes Jahr eine Renteninformation. Diese soll dabei helfen, die persönliche Altersvorsorge zu planen. Die jährliche Renteninformation gibt Auskunft über den aktuellen Stand des Rentenversicherungskontos, zeigt bisher erworbene Rentenanwartschaften und informiert über die voraussichtliche Rentenhöhe einer Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr.

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48. Erkennt man bei der Förderung der privaten Eigenvorsorge auch Kindererziehung an?

Ja, bei der Förderung der privaten Eigenvorsorge wird auch Kindererziehung mit angerechnet. Pro Kind wird derzeit eine Zulage von bis zu 185 € gewährt.

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49. Können auch nicht erwerbstätige Ehepartner die staatliche Zulage bekommen?

Ja, auch nicht erwerbstätige Ehepartner können die staatliche Zulage bekommen. Die Bundesregierung möchte Kindererziehende dabei unterstützen, eine eigenständige Altersvorsorge aufzubauen. Deshalb kann ein Ehepartner, auch wenn er nicht erwerbstätig und sozialversicherungspflichtig ist, trotzdem eigenständig fürs Alter vorsorgen

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50. Warum ist es gerade für junge Menschen wichtig, eine zusätzliche Eigenvorsorge aufzubauen?

Die Anzahl der älteren Menschen steigt stetig an und sie werden auch immer älter. Das führt langfristig gesehen dazu, dass die Gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft das nicht mehr leisten kann, was sie heute leistet. Noch deutlicher bekommen die Jüngeren diese Auswirkung bei ihrer Altersvorsorge zu spüren. Deshalb ist eine Kombination aus Gesetzlicher Rentenversicherung und zusätzlicher Altersvorsorge zu empfehlen. Möglichkeiten, eine gute Rendite zu erzielen, sind durch die zusätzliche Altersvorsorge gegeben. Sie wird vom Staat auch in großem Umfang gefördert.

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51. Warum ist es für die Jüngeren besonders wichtig, frühzeitig vorzusorgen?

Grundsätzlich gilt, dass je langfristiger eine Geldanlage angelegt ist, desto höher die Erträge sind. Aus diesem Grund ist es bei langen Laufzeiten möglich, ein hohes Kapital mit einem relativ geringen Sparaufwand zu erwerben. Die steuerliche Freistellung der Sparbeträge, der Erträge und Zinsen sind weitere Vorteile.

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52. Werden die Jüngeren von den Beiträgen, die sie in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, überhaupt etwas wieder sehen?

Ja, aber dabei muss berücksichtigt werden, dass die Gesetzliche Rentenversicherung mehr als bloß das Alter absichert. Das Risiko der Invalidität, Hinterbliebenenschutz und Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls mit eingeschlossen. Werden alle diese Faktoren berücksichtigt, ergibt sich für die Gesetzliche Rentenversicherung eine positive Rendite. Die heutigen und zukünftigen Rentner/innen erhalten mehr Leistungen als sie tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

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53. Wenn die Zahl der Rentner/innen wächst, werden die Beiträge zur Rentenversicherung dann steigen?

Solch einer Entwicklung wird durch die Rentenreform der Bundesregierung entgegengewirkt. Der Beitragssatz soll trotz steigender demografischer Belastung der Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 22 % nicht übersteigen. Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet dem Bundestag und Bundesrat, Vorschläge zur Verhinderung einer solchen Entwicklung vorzulegen, wenn sich ein Überschreiten dieser Beitragssätze bzw. eine Unterschreitung des ebenfalls vorgegebenen Rentenniveaus abzeichnen sollte.

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54. Wie erfährt man seinen Rentenkontostand?

Jeder Beitragszahler, der über 27 Jahre alt ist, erhält ab 2004 einmal im Jahr schriftlich Auskunft über den individuellen Rentenkontostand, so dass er / sie das Einkommen im Alter besser planen kann. Welche voraussichtliche Höhe eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr erreichen wird, geht aus diesem Schreiben hervor. Dieser Kontostand gibt darüber hinaus Auskunft, auf welche Höhe sich zum derzeitigen Zeitpunkt eine volle Erwerbsminderungsrente belaufen würde.

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55. Können Berufseinsteiger/innen überhaupt etwas sparen?

Auch Berufseinsteiger/innen können etwas sparen. Jede auch noch so gering erscheinende Summe ist für die Altersvorsorge wichtig. Der Staat hilft beim Sparen: Die Eigenvorsorge, in der empfohlenen Höhe von 4 % des maßgeblichen Einkommens, setzt sich aus dem Eigenanteil plus staatlicher Förderung zusammen. Für Menschen mit geringem Einkommen ist dies von Interesse, denn was man aus eigener Tasche bezahlt, ist bei geringem Einkommen weniger als 4 % des Einkommens.

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56. Was versteht man unter "Unisex-Tarifen"?

Unisex-Tarife gewährleisten, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Leistungen erhalten. Alle zertifizierten Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden, müssen solche Tarife anbieten.

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57. Hat die Einführung von Unisex-Tarifen auch Auswirkung auf bereits abgeschlossene Rentenverträge?

Die Einführung von Unisex-Tarifen hat keine Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge. Einigen sich Anbieter und Anleger allerdings auf eine Umstellung, so ist das ohne eine erneute Zertifizierung des Vertrages möglich.

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58. Was passiert mit der zusätzlichen Altersvorsorge, wenn man in Zukunft arbeitslos wird und Arbeitslosengeld II bezieht? Muss man diese dann verwerten?

Der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente bleibt erhalten. Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen, die laufenden Beiträge, die Erträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden auch bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen mit angerechnet. Das Gleiche gilt auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II. Ebenso gehören die im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung angesparten Deckungsmittel nicht zum verwertbaren Vermögen und werden deshalb im Rahmen des Arbeitslosengelds II nicht mit angerechnet.

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59. Was ändert sich bei der Betrieblichen Altersversorgung?

Die Betriebliche Altersversorgung wird aus folgenden Gründen attraktiver:

> Das System der Betrieblichen Altersversorgung wird durch die durchgängige Einführung der nachgelagerten Besteuerung insgesamt einfacher, vergleichbarer und damit auch anwenderfreundlicher. Auch die Beiträge für eine Direktversicherung sind in Zukunft voll steuerbefreit. Vor allem Kleinbetrieben kommt diese neue Möglichkeit entgegen. Etwa 4.300 € können im Jahr 2005 für die Betriebliche Altersversorgung steuerfrei eingesetzt werden.

> Die Mitnahme der Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber ist seit dem 01.01.2005 erheblich einfacher geworden.

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60. Was bedeutet "Nachgelagerte Besteuerung"?

Bei der betrieblichen Altersversorgung wurde die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aufwendungen zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase steuerfrei. Altersbezüge sind, unter Berücksichtigung des dann geltenden Steuerfreibetrages, in der späteren Auszahlungsphase steuerpflichtig.

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61. Wie funktioniert die Mitnahme der Betriebsrente?

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden die Mitnahmemöglichkeiten erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel erheblich verbessert. Im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Betriebsrentenanwartschaft des Arbeitnehmers in Zukunft weitgehend problemlos auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel, in begrenztem Umfang, das Recht, das für ihn gebildete Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitsgebers mitzunehmen.

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62. Was passiert während der Elternzeit mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Die Voraussetzung für die Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist, dass auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird. Das ist allerdings nicht der Fall während der Elternzeit oder des Krankengeldbezuges. Beschäftigte haben aus diesem Grund seit Jahresbeginn das Recht, während dieser Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten. Besonders Frauen kommt diese neue Regelung zugute, da die Elternzeit mesit von ihnen in Anspruch genommen wird.

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63. Was versteht man in der Gesetzlichen Rentenversicherung unter "Kinderberücksichtigungszeiten"?

Unter "Kinderberücksichtigungszeiten" versteht man in der Gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit vom 4. bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Vor allem erleichtert diese Zeit den Zugang zu einer Rente. Der Invaliditätsschutz bleibt während dieser Berücksichtigungszeit erhalten. In diesem Zeitraum werden außerdem niedrige Arbeitsentgelte hoch gewertet bzw. Erziehungspersonen, mit mindestens zwei Kindern unter 10 Jahren, erhalten für die Rentenberechnung für jedes Jahr der Mehrfacherziehung in der Kinderberücksichtigungszeit eine Gutschrift von Entgeltpunkten.

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64. Wird Familienarbeit in Form von Kindererziehung rentenrechtlich berücksichtigt?

Ja, Familienarbeit wird in Form von Kindererziehung rentenrechtlich berücksichtigt. Die Kindererziehungszeit ist für Geburten ab 1992 von ein auf drei Jahre heraufgesetzt worden. Diese Zeiten wirken rentensteigernd und rentenbegründend, wie Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Die Bewertung erfolgt mit 100 % des Durchschnittsentgeltes. Der Bund zahlt die Beiträge.

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65. Werden Kinderlose bei der Rente benachteiligt?

Nein, denn obwohl es besondere Leistungen für Kinderziehende gibt, werden Kinderlose bei der Rente nicht benachteiligt. Die Leistungen für Kindererziehende sind so konstruiert, dass sie hauptsächlich Nachteile ausgleichen sollen, die in der Alterssicherung durch Kindererziehung entstehen (z. B. durch erziehungsbedingte Lücken in der Arbeitsbiografie). Solche Lücken können bei Kinderlosen erst gar nicht entstehen.

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66. Was hat sich seit dem 01.01.2005 im Hinterbliebenenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung geändert?

In der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner zur weitgehenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen eingeführt. Der überlebende Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat nun auch Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente der Gesetzlichen Rentenversicherung - allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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67. Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung?

Überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, sofern diese nach dem Tod des versicherten Partners nicht wieder geheiratet bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Waisenrente wird zusätzlich als Hinterbliebenenrente geleistet.

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68. Welche Änderungen hat es bei der Witwen- / Witwerrente gegeben?

Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der Altersrente des verstorbenen Versicherungsnehmers (kleine Witwen- / Witwerrente). Diese Leistung ist allerdings auf zwei Jahre begrenzt. Bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsminderung auf 55 % (große Witwen- / Witwerrente) erhöht sich die Rente. Witwer bzw. Witwen, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Der Zuschlag beträgt jeweils einen Entgeltpunkt für das zweite und jedes weitere Kind. Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente haben auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das alte Hinterbliebenenrecht gilt auch weiterhin, wenn der Ehe- / Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft schon bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war. Aus Vertrauensschutzgründen wird für diese Personen, ohne zeitliche Begrenzung, eine kleine Witwen- / Witwerrente gezahlt. In der Regel beträgt die große Witwen- / Witwerrente 60 % der Rente des verstorbenen Versicherungsnehmers. Der Zuschlag für Kindererziehung wird in diesen Fällen allerdings nicht gewährt.

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69. Warum wird das Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Aufgrund der Unterhaltungsfunktion der Hinterbliebenenrente wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente mit angerechnet. Wenn Sie über eigene Einkünfte verfügen, haben Sie schon zu des Partners-Lebzeiten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehe- / Lebenspartner, der über kein eigenes Einkommen verfügt. Grundsätzlich gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- / Witwerrente an Bedeutung verliert. Das kann bis zu den so genannten "Null-Renten" führen. Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ältere Ehepaare, deren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor dem 1.01.2002 bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre ist oder wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner bereits vor dem 1.01.2002 verstorben ist, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt.

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70. Wird das gesamte Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?

Nein, nicht gesamte Einkommen wird bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet, sondern nur ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehe- / Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Vom Einkommen wird, im Hinblick auf Sozialabgaben und Steuern, ein pauschaler Abschlag für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages gemacht. Außerdem bleibt derzeit ein Freibetrag von 689,83 € / Monat (neue Bundesländer 606,41 €) unberücksichtigt. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um derzeit 146,33 € / Monat (neue Bundesländer 128,63 €) und wird jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Rente angepasst. Auf die Hinterbliebenenrente wird das danach verbleibende Einkommen des überlebenden Ehe- / Lebenspartners zu 40 % angerechnet.

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71. Können Rentenanwartschaften auch mit dem Partner geteilt werden?

Ja, Rentenanwartschaften können auch mit dem Partner geteilt werden. Ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften kann durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei beiden Ehepartnern jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Die Ehe muss außerdem nach dem 31.12.2001 geschlossen worden

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