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| Home » FAQ's » Wohngebäudeversicherung |
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1. Was wird versichert?
Bei Schäden am Wohngebäude, die durch Feuer (auch Blitzeinschlag und Explosion), Leitungswasser, Sturm und Hagel entstehen, springt die Gebäudeversicherung ein. Die Versicherung erstattet zusätzlich einen Teil der Kosten für Aufräum-, Abbruch- und Bewegungsarbeiten. Außerdem werden Mietausfälle aufgrund eines solchen Schadens erstattet.
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2. Welche Möglichkeiten der Deckungserweiterung gibt es?
Es besteht die Möglichkeit, die Basisleistungen auszudehnen, so dass die Versicherung auch bei weiteren Schäden bzw. Zusatzleistungen einspringt.
Solche können sein:
> Schäden an Zu- und Ableitungen (auch außerhalb des Hauses)
> Schäden durch Überspannung (wenn der Blitz in der Nähe einschlägt und Sie betroffen sind)
> Sie können die Entschädigungsgrenze bei Aufräum-, Abbruch- und Bewegungsarbeiten höher setzen uvm.
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3. Was ist bei einem Schaden zu tun?
Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Sie schnell reagieren müssen (z.B. Feuerwehr benachrichtigen). Ihren Versicherer müssen Sie umgehend in Kenntnis setzen. Ihnen wird dann ein Schadensformular zugesendet. Bei größeren Schäden wird in der Regel ein Sachverständiger an Ort und Stelle geschickt. Beschädigte Sachen sollten Sie daher aufheben, falls Fotos gemacht werden.
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4. Tipps zur Kündigung der Gebäudeversicherung
Bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbaren Sie eine Laufzeit, die sich bei Nichtkündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Wollen Sie Ihre Versicherung kündigen, müssen Sie Ihren Versicherer drei Monate vor Ablauf schriftlich davon in Kenntnis setzen. Haben Sie nach dem 25.06.1994 eine längere Frist vereinbart - z.B. 10 Jahre, können Sie die Versicherung nach der Hälfte der Laufzeit zum Jahresende kündigen (also nach 5 Jahren). Nach dieser Mindestfrist können Sie immer zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist den Vertrag aufheben. Wurde einem Hypothekengläubiger eine Realrechtsbestätigung seitens der Versicherung erteilt, muss dieser dem Versicherungswechsel zustimmen. Das ist allerdings eine reine Formsache, die man dennoch nicht vergessen darf. Nach der Zahlung einer Entschädigung besteht immer die Möglichkeit innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Allerdings hat der Versicherer bis zum Ende des Jahres Anspruch auf die Beiträge. Daher kündigen Sie lieber regulär zum Ende des Jahres. Wenn Sie das Wohngebäude veräußern, besitzt der neue Eigentümer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses kann ab der Grundbuchumschreibung und innerhalb des folgenden Monats wahrgenommen werden. Ist die Kündigung fristlos, so hat die Versicherung Anspruch auf die Beiträge bis zum Jahresende. Daher ist es auch hier ratsam, regulär zum Ende des Jahres zu kündigen.
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